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(1) Wo in diesem Landesgesetz Schulerhaltungsbeiträge nach der Schülerzahl des Vorjahres zu berechnen sind, ist bei neu errichteten Schulen im ersten Jahr die Schülerzahl schätzungsweise festzusetzen. Der Unterschied zur Berechnung nach der tatsächlichen Schülerzahl ist im nächsten Jahr auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)
(2) Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen (Bescheide) und Verordnungen erstrecken sich fortan auf die Neuen Mittelschulen. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020. (Anm. LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)
(1) Wo in diesem Landesgesetz Schulerhaltungsbeiträge nach der Schülerzahl des Vorjahres zu berechnen sind, ist bei neu errichteten Schulen im ersten Jahr die Schülerzahl schätzungsweise festzusetzen. Der Unterschied zur Berechnung nach der tatsächlichen Schülerzahl ist im nächsten Jahr auszugleichen. (Anm: LGBl.Nr. 5/2013)
(2) Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/2013 nach Maßgabe des § 130a Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2012, zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen (Schulstandorte) auszugehen; jeweils bestehende Bewilligungen (Bescheide) und Verordnungen erstrecken sich fortan auf die Neuen Mittelschulen. Gleiches gilt für die Überleitung einer Neuen Mittelschule in eine Mittelschule mit 1. September 2020. (Anm. LGBl.Nr. 5/2013, 113/2019)