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(2) Die ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal richtet sich nach der Anzahl der Heimbewohner unter Berücksichtigung ihrer Pflegebedürftigkeit.
(3) Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist im Falle des Bezuges von Pflegegeld die Einstufung nach den maßgeblichen Pflegegeldgesetzen heranzuziehen. In anderen Fällen erfolgt diese Beurteilung durch die Pflegedienstleitung und den betreuenden Arzt nach den entsprechenden Einstufungskriterien der maßgeblichen Pflegegeldgesetze.
(4) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele durch Verordnung das Verhältnis zwischen Pflegebedürftigen und der Anzahl und der Qualifikation des Pflegepersonals festzulegen (Personalschlüssel). In dieser Verordnung sind auch die persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen an den Heimleiter und die Pflegedienstleitung festzulegen.
(2) Die ausreichende Anzahl an fachlich qualifiziertem Pflegepersonal richtet sich nach der Anzahl der Heimbewohner unter Berücksichtigung ihrer Pflegebedürftigkeit.
(3) Für die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist im Falle des Bezuges von Pflegegeld die Einstufung nach den maßgeblichen Pflegegeldgesetzen heranzuziehen. In anderen Fällen erfolgt diese Beurteilung durch die Pflegedienstleitung und den betreuenden Arzt nach den entsprechenden Einstufungskriterien der maßgeblichen Pflegegeldgesetze.
(4) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Verwirklichung der in § 1 genannten Ziele durch Verordnung das Verhältnis zwischen Pflegebedürftigen und der Anzahl und der Qualifikation des Pflegepersonals festzulegen (Personalschlüssel). In dieser Verordnung sind auch die persönlichen und fachlichen Mindestanforderungen an den Heimleiter und die Pflegedienstleitung festzulegen.