§ 13 Bgld. APG (weggefallen)

Burgenländisches Altenwohn- und Pflegeheimgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2019 bis 31.12.9999
(1) Altenwohn- oder Pflegeheime, in denen weniger als vier Personen untergebracht sind und betreut werden, unterliegen den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit, als die §§ 1§ 13 , 2, 3 AbsBgld. 4 bis 8, 4, 5, 6, 8, 9, 10 und 15 AbsAPG seit 31.10.2019 weggefallen. 1 bis 3 anzuwenden sind.

(2) Die Aufnahme des Betriebes und die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung einer Einrichtung im Sinne des Abs. 1 bedürfen der vorherigen Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde, wobei diese Anzeige jedenfalls Angaben über Art und Umfang der Betreuung zu enthalten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufnahme des Betriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn die Einrichtung einen den in Abs. 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betrieb nicht erwarten läßt oder Bedenken gegen die Verläßlichkeit des Heimträgers oder der für ihn handelnden Personen bestehen.

(3) Erfolgt binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 2 keine Untersagung oder erklärt die Bezirksverwaltungsbehörde schon früher, daß sie die Aufnahme des Betriebes der Einrichtung nicht untersage, so kann die Einrichtung ihren Betrieb aufnehmen; dabei ist § 15 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.10.2019

In Kraft vom 18.06.1996 bis 31.10.2019
(1) Altenwohn- oder Pflegeheime, in denen weniger als vier Personen untergebracht sind und betreut werden, unterliegen den allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes insoweit, als die §§ 1§ 13 , 2, 3 AbsBgld. 4 bis 8, 4, 5, 6, 8, 9, 10 und 15 AbsAPG seit 31.10.2019 weggefallen. 1 bis 3 anzuwenden sind.

(2) Die Aufnahme des Betriebes und die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung einer Einrichtung im Sinne des Abs. 1 bedürfen der vorherigen Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde, wobei diese Anzeige jedenfalls Angaben über Art und Umfang der Betreuung zu enthalten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Aufnahme des Betriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn die Einrichtung einen den in Abs. 1 genannten gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Betrieb nicht erwarten läßt oder Bedenken gegen die Verläßlichkeit des Heimträgers oder der für ihn handelnden Personen bestehen.

(3) Erfolgt binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige gemäß Abs. 2 keine Untersagung oder erklärt die Bezirksverwaltungsbehörde schon früher, daß sie die Aufnahme des Betriebes der Einrichtung nicht untersage, so kann die Einrichtung ihren Betrieb aufnehmen; dabei ist § 15 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.

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