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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Weiterführung des Betriebes von Einrichtungen im Sinne des § 13 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen, die früher für die Nichtuntersagung (§ 13 Abs. 2 und 3) maßgeblich waren,Bgld. APG seit 31.10.2019 weggefallen sind und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.
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(2) Die Weiterführung des Betriebes von Einrichtungen im Sinne des § 13 ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen, die früher für die Nichtuntersagung (§ 13 Abs. 2 und 3) maßgeblich waren,Bgld. APG seit 31.10.2019 weggefallen sind und dadurch die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht mehr gesichert ist oder daraus eine Gefahr für Leben und Gesundheit oder eine Verletzung der Menschenwürde entsteht.