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(2) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, die die Errichtung oder den Betrieb von Altenwohn- oder Pflegeheimen im Sinne des § 1 zum Gegenstand haben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(2) In zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, die die Errichtung oder den Betrieb von Altenwohn- oder Pflegeheimen im Sinne des § 1 zum Gegenstand haben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.