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(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklassedes anderen Entlohnungsschemas zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, insinngemäßer Anwendung der er sich befinden würde§§ 37 Abs. 2, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in38 und 38a neu einzustufen. Erhält dieser dadurch ein geringeres Monatsentgelt als nach der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeitenbisherigen Einstufung, so gilt § 41 Abs. 2§ 41b Abs. 2 , 3 und 4bis 5 sinngemäß.
(2) Eine Rückstufung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
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(3) Liegt keiner der Fälle nach Abs. 2 vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).
(4) Erfolgt die Verwendungsänderung aus Anlass der Inanspruchnahme
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(5) Bei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Abs. 3 oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wenn
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(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklassedes anderen Entlohnungsschemas zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, insinngemäßer Anwendung der er sich befinden würde§§ 37 Abs. 2, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in38 und 38a neu einzustufen. Erhält dieser dadurch ein geringeres Monatsentgelt als nach der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 37 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeitenbisherigen Einstufung, so gilt § 41 Abs. 2§ 41b Abs. 2 , 3 und 4bis 5 sinngemäß.
(2) Eine Rückstufung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
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(3) Liegt keiner der Fälle nach Abs. 2 vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).
(4) Erfolgt die Verwendungsänderung aus Anlass der Inanspruchnahme
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(5) Bei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Abs. 3 oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wenn
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