§ 43 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Kinderzulage, soweit ihm nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie das Ausmaß, der Anfall und die Einstellung dieser Zulage richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.12.2022
Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Kinderzulage, soweit ihm nicht aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses eine gleichartige Zulage gebührt. Der Anspruch auf die Kinderzulage sowie das Ausmaß, der Anfall und die Einstellung dieser Zulage richten sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, soweit in den §§ 44 und 45 nichts anderes bestimmt ist.

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