§ 89c Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1.

Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.

2.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.

Es hat eine Beurteilung zu erfolgen ("geeignet", „nicht geeignet").

4.

Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.

5.

Der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu erläutern.

Im RIS§ 89c Wr. LAO 1990 seit 06.05.2014 Zuletzt aktualisiert am 23.05.2014 Gesetzesnummer 20000429 Dokumentnummer LWI40007784 Zum Seitenanfang10.11.2022 weggefallen. Über diese Seite
  • © 2017 Bundeskanzleramt Österreich

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

1.

Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.

2.

Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.

3.

Es hat eine Beurteilung zu erfolgen ("geeignet", „nicht geeignet").

4.

Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.

5.

Der Befund ist dem Dienstnehmer auf Verlangen zu erläutern.

Im RIS§ 89c Wr. LAO 1990 seit 06.05.2014 Zuletzt aktualisiert am 23.05.2014 Gesetzesnummer 20000429 Dokumentnummer LWI40007784 Zum Seitenanfang10.11.2022 weggefallen. Über diese Seite
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