§ 4 Bgld. LBG

Burgenländisches Landesbezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung - beim Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates mit dem Tag der Bestellung - und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden Tag der Funktionsausübung nur ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

Stand vor dem 01.03.2022

In Kraft vom 28.07.2015 bis 01.03.2022

(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung - beim Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates mit dem Tag der Bestellung - und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden Tag der Funktionsausübung nur ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

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