§ 47 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999

Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  1. a)Litera adie §§ 16a, 18, 19a, 19b und 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,die Paragraphen 16 a,, 18, 19a, 19b und 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,
  2. b)Litera beine Aufwandsentschädigung nur insoweit gebührt, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist,
  3. c)Litera czur Dienstzeit im Sinn des § 13 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,zur Dienstzeit im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,
  4. d)Litera ddie §§ 15a und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind, die Paragraphen 15 a und 17 Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind,
  5. e)Litera edie Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgelts und der Kinderzulage zu bemessen ist, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht, und
  6. f)Litera fdie §§ 12a und 12b des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten nicht.die Paragraphen 12 a und 12b des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten nicht.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.07.2024

Für die Gewährung von Nebengebühren gelten die entsprechenden Vorschriften für Landesbeamte sinngemäß mit der Maßgabe, dass

  1. a)Litera adie §§ 16a, 18, 19a, 19b und 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,die Paragraphen 16 a,, 18, 19a, 19b und 20a des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung nicht anzuwenden sind,
  2. b)Litera beine Aufwandsentschädigung nur insoweit gebührt, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist,
  3. c)Litera czur Dienstzeit im Sinn des § 13 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,zur Dienstzeit im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, des Landesbeamtengesetzes 1998, Landesgesetzblatt Nr. 65, die im bestehenden oder in früheren Dienstverhältnissen zum Land Tirol zurückgelegten Zeiten zählen, wobei Zeiten eines nur zu Praktikums- oder Ausbildungszwecken begründeten Dienstverhältnisses außer Betracht bleiben,
  4. d)Litera ddie §§ 15a und 17 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind, die Paragraphen 15 a und 17 Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Landesbeamte übernommenen Fassung auf sämtliche Arten von Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigungen anzuwenden sind,
  5. e)Litera edie Jubiläumszuwendung für den teilzeitbeschäftigten Vertragsbediensteten nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgelts und der Kinderzulage zu bemessen ist, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht, und
  6. f)Litera fdie §§ 12a und 12b des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten nicht.die Paragraphen 12 a und 12b des Landesbeamtengesetzes 1998 gelten nicht.

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