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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durchErgeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 g teilbar,Cent zu runden; dabei sind Restbeträge bis einschließlichvon weniger als 5 gCent zu vernachlässigen und RestbeträgeBeträge von 5 Cent oder mehr als 5 g alsauf volle 10 g auszuzahlenCent zu ergänzen.
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durchErgeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 g teilbar,Cent zu runden; dabei sind Restbeträge bis einschließlichvon weniger als 5 gCent zu vernachlässigen und RestbeträgeBeträge von 5 Cent oder mehr als 5 g alsauf volle 10 g auszuzahlenCent zu ergänzen.