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(1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, soDas Land hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunktbislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6 %
1. | für Organe der im § 11 Abs. 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%, | |||||||||
2. | für alle übrigen Organe 23,6% |
der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden Monat des AnspruchesAnspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. Für jene Kalendermonate, für die von dem Organ ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges oder der Bezugsfortzahlung an das Land geleistet wurde, beträgt der Anrechnungsbetrag 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechsjeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten ZeitpunktBeendigungszeitpunkt zu leisten.
(1) Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, soDas Land hat das Land an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.
(2) War das Organ bis zu dem im Abs. 1 angeführten Zeitpunktbislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 23,6 %
1. | für Organe der im § 11 Abs. 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%, | |||||||||
2. | für alle übrigen Organe 23,6% |
der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden Monat des AnspruchesAnspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. Für jene Kalendermonate, für die von dem Organ ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges oder der Bezugsfortzahlung an das Land geleistet wurde, beträgt der Anrechnungsbetrag 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechsjeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem im Abs. 1 angeführten ZeitpunktBeendigungszeitpunkt zu leisten.