§ 19 Bgld. LBG Übergangsbestimmungen zur Novelle

Burgenländisches Landesbezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Abweichend von § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist der Bemessung des Anrechnungsbetrags für Kalendermonate vor dem 1. Jänner 2013 § 12 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist der Leistung des Anrechnungsbetragsbis zum 31. März 2014 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem 1. Juli 2012 § 12 Abs. 1zu leisten, 2wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legenfür diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wurde.

Stand vor dem 29.11.2013

In Kraft vom 01.01.2013 bis 29.11.2013

(1) Abweichend von § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist der Bemessung des Anrechnungsbetrags für Kalendermonate vor dem 1. Jänner 2013 § 12 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist der Leistung des Anrechnungsbetragsbis zum 31. März 2014 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem 1. Juli 2012 § 12 Abs. 1zu leisten, 2wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und 4 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legenfür diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wurde.

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