§ 55 LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
    1. a)Litera abis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,
    2. b)Litera bab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden.
    Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
  2. (2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
  3. (3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach § 71a Abs. 1 lit. c, einer Dienstfreistellung nach § 71b oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach Paragraph 5, Absatz 3, oder 4 vierter Satz oder Paragraph 6, des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 71 a, Absatz eins, Litera c,, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 71 b, oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
  4. (4)Absatz 4Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  5. (5)Absatz 5Ergeben sich bei der Ermittlung oder Neuberechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind diese auf volle Dienststunden aufzurunden.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 21.12.2023 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsDas Ausmaß des Erholungsurlaubes beträgt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, in jedem Kalenderjahr
    1. a)Litera abis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Dienststunden,
    2. b)Litera bab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Dienststunden.
    Der Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß ist gegeben, wenn das 43. Lebensjahr im Lauf des Kalenderjahres vollendet wird.
  2. (2)Absatz 2In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde, beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Urlaubsausmaßes. Hat das Dienstverhältnis in diesem Kalenderjahr ununterbrochen mindestens sechs Monate gedauert, so gebührt das volle Urlaubsausmaß.
  3. (3)Absatz 3Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach § 5 Abs. 3 oder 4 vierter Satz oder § 6 des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach § 71a Abs. 1 lit. c, einer Dienstfreistellung nach § 71b oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Außerdienststellung nach Paragraph 5, Absatz 3, oder 4 vierter Satz oder Paragraph 6, des Landesbeamtengesetzes 1998, einer Familienhospizfreistellung nach Paragraph 71 a, Absatz eins, Litera c,, einer Dienstfreistellung nach Paragraph 71 b, oder einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um diese Zeiten verkürzten Kalenderjahr entspricht. Fallen in ein Kalenderjahr ausschließlich solche Zeiten, so gebührt kein Erholungsurlaub.
  4. (4)Absatz 4Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß des Erholungsurlaubes für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.
  5. (5)Absatz 5Ergeben sich bei der Ermittlung oder Neuberechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind diese auf volle Dienststunden aufzurunden.

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