§ 91c Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Die sicherheitstechnische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann erfolgen:

1.

durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß § 90,

2.

durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 93b Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 90 Abs. 1 Z 1) verfügt, oder

3.

durch den Dienstgeber selbst nach Maßgabe des § 91d (Unternehmermodell).

(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann erfolgen:

1.

durch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß § 92 oder

2.

durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 93b Abs. 2 LAG, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Arbeitsmediziner (§ 92 Abs. 1 Z 1) verfügt.

(3) Abs§ 91c Wr. 1 Z 2 und AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 2 Z 2 gelten nicht, wenn ein Präventionszentrum die Betreuung gemäß § 93b Abs. 5

letzter Satz LAG, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, ablehnt. Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Dienstgeber zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, weil er den Aufgaben nach den §§ 93a Abs. 1 und 2 sowie 93b Abs. 2 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, obwohl er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat.

(4) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat errichtet, alle Dienstnehmer, von ihrer Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen oder die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.

(5) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch das LAG, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihr erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu übermitteln:

1.

Namen oder sonstige Bezeichnung der Dienstgeber,

2.

Anschriften der Arbeitsstätten.

(6) Die §§ 91 Abs. 1 bis 3, 92a Abs. 1 bis 3, 93a Abs. 1 und 3, 93b Abs. 1 und § 93c sind anzuwenden. Weiters ist § 93b Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und der Betriebsrat auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.

(7) Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge gemäß § 93b Abs. 8 LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen dem Betriebsrat und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 74 Abs. 6 und Abs. 7 zu berücksichtigen.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Die sicherheitstechnische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann erfolgen:

1.

durch Bestellung von Sicherheitsfachkräften gemäß § 90,

2.

durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 93b Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 – LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Sicherheitsfachkräfte (§ 90 Abs. 1 Z 1) verfügt, oder

3.

durch den Dienstgeber selbst nach Maßgabe des § 91d (Unternehmermodell).

(2) Die arbeitsmedizinische Betreuung in Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern kann erfolgen:

1.

durch Bestellung von Arbeitsmedizinern gemäß § 92 oder

2.

durch Inanspruchnahme eines Präventionszentrums des zuständigen Trägers der Unfallversicherung gemäß § 93b Abs. 2 LAG, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, sofern der Dienstgeber insgesamt nicht mehr als 250 Dienstnehmer beschäftigt und nicht über entsprechend fachkundiges Personal zur Beschäftigung betriebseigener Arbeitsmediziner (§ 92 Abs. 1 Z 1) verfügt.

(3) Abs§ 91c Wr. 1 Z 2 und AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 2 Z 2 gelten nicht, wenn ein Präventionszentrum die Betreuung gemäß § 93b Abs. 5

letzter Satz LAG, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, ablehnt. Abs. 1 Z 3 gilt nicht, wenn der Dienstgeber zweimal rechtskräftig bestraft worden ist, weil er den Aufgaben nach den §§ 93a Abs. 1 und 2 sowie 93b Abs. 2 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, obwohl er als Form der sicherheitstechnischen Betreuung das Unternehmermodell gewählt hat.

(4) Die Dienstgeber haben die Sicherheitsvertrauenspersonen und den Betriebsrat, sind weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt noch ein Betriebsrat errichtet, alle Dienstnehmer, von ihrer Absicht, für eine Arbeitsstätte ein Präventionszentrum in Anspruch zu nehmen oder die sicherheitstechnische Betreuung selbst durchzuführen, zu informieren und mit ihnen darüber zu beraten.

(5) Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat dem zuständigen Träger der Unfallversicherung für die Erfüllung der durch das LAG, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, übertragenen Aufgaben mindestens einmal pro Kalenderjahr folgende Daten der von ihr erfassten Arbeitsstätten mit bis zu 50 Dienstnehmern zu übermitteln:

1.

Namen oder sonstige Bezeichnung der Dienstgeber,

2.

Anschriften der Arbeitsstätten.

(6) Die §§ 91 Abs. 1 bis 3, 92a Abs. 1 bis 3, 93a Abs. 1 und 3, 93b Abs. 1 und § 93c sind anzuwenden. Weiters ist § 93b Abs. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherheitsvertrauenspersonen und der Betriebsrat auch beizuziehen sind, wenn die Begehungen nicht gemeinsam erfolgen.

(7) Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge gemäß § 93b Abs. 8 LAG, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 147/2006, sowie sonstige vom Präventionszentrum übermittelte Informationen und Unterlagen dem Betriebsrat und den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, sind die Verbesserungsvorschläge des Präventionszentrums sowie allfällige sonstige Informationen und Unterlagen an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Dienstgeber hat die Verbesserungsvorschläge bei der Festlegung von Maßnahmen nach § 74 Abs. 6 und Abs. 7 zu berücksichtigen.

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