§ 67a LBedG (weggefallen)

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 § 67a LBedGund 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt seit 31.12.2020 weggefallen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie ein Karenzurlaub nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 zu behandeln.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2020
(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, seiner Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter nach § 7 Abs. 1 § 67a LBedGund 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005, gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften oder gleichartiger Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) im ungeteilten Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind (den Kindern) und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt seit 31.12.2020 weggefallen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 7 Abs. 1 und 2 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 festgelegten Fristen sinngemäß.

(2) Der Vertragsbedienstete hat den Beginn und die Dauer des Karenzurlaubes spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden und anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich glaubhaft zu machen.

(3) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(4) Die Zeit des Karenzurlaubes ist in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht wie ein Karenzurlaub nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 zu behandeln.

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