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Die Prüforgane haben die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung gemäß Anlage 2 und gegebenenfalls einschlägiger technischer Normen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)
Die Prüforgane haben die Prüfung der Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung gemäß Anlage 2 und gegebenenfalls einschlägiger technischer Normen vorzunehmen. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)