§ 91d Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Dienstgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 91 Abs. 1§ 91d , § 93a Abs. 1, § 93b Abs. 1 und 2 und § 93c Abs. 1 und 2 wahrnehmen, wenn sie

1.

insgesamt nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 90a nachweisen oder

2.

insgesamt nicht mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigen und ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.

(2) Die Kenntnisse im Sinne des AbsWr. 1 Z 2 müssen

1.

insbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen Dienstnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren umfassen und

2.

durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes-ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 159/2001, anerkannte Fachausbildung durchführt, bescheinigt sein.

(3) Voraussetzung für die Bescheinigung nach AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 2 Z 2 ist der erfolgreiche Abschluss

1.

einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den in Abs. 2 genannten Gebieten und

2.

von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Weiterbildungen in Abständen von längstens drei Jahren.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Dienstgeber können selbst die Aufgaben der Sicherheitsfachkräfte gemäß § 91 Abs. 1§ 91d , § 93a Abs. 1, § 93b Abs. 1 und 2 und § 93c Abs. 1 und 2 wahrnehmen, wenn sie

1.

insgesamt nicht mehr als 50 Dienstnehmer beschäftigen und die erforderlichen Fachkenntnisse gemäß § 90a nachweisen oder

2.

insgesamt nicht mehr als 25 Dienstnehmer beschäftigen und ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes für die jeweilige Arbeitsstätte nachweisen.

(2) Die Kenntnisse im Sinne des AbsWr. 1 Z 2 müssen

1.

insbesondere die Grundsätze auf den Gebieten der Organisation und Methoden des betrieblichen Dienstnehmerschutzes, der Ergonomie, der Sicherheit von Arbeitssystemen, der gefährlichen Arbeitsstoffe sowie der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren umfassen und

2.

durch eine Ausbildungseinrichtung, die eine gemäß § 74 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes-ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 159/2001, anerkannte Fachausbildung durchführt, bescheinigt sein.

(3) Voraussetzung für die Bescheinigung nach AbsLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. 2 Z 2 ist der erfolgreiche Abschluss

1.

einer mindestens 72 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Ausbildung auf den in Abs. 2 genannten Gebieten und

2.

von jeweils mindestens 14 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten umfassenden Weiterbildungen in Abständen von längstens drei Jahren.

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