§ 6 Oö. PSGV § 6

Oö. Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.04.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat auf Antrag Prüforgane zu bestellen, wenn die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige sachkundige Personal zur Durchführung der Prüfung der im § 2 Abs. 1 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 2 vorhanden sind. Erforderlichenfalls hat die Bestellung eingeschränkt auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen zu erfolgen. Eine Bestellung ermächtigt auch zur Prüfung der entsprechenden Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen in (teil)stationärer bzw. schienengebundener Form im gesamten Landesgebiet. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)

(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bzw. ihres Umfangs ist von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller eine Bestätigung der Bundesanstalt für Landtechnik (BLT) Wieselburg beizubringen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf.

(3) Das gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellte Prüforgan hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Bestellung waren, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(4) Gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ist die Bestellung als Prüforgan von der Behörde zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzusetzender, angemessener Frist nicht behoben wurden. Gleiches gilt, wenn der Behörde nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ausstellung einer Bestätigung der BLT Wieselburg eine neue Bestätigung der BLT Wieselburg vorgelegt wird, die nicht älter als sechs Monate ist.

(5) Die Landesregierung hat über die in Oberösterreich bestellten Prüforgane ein Register zu führen und dieses in geeigneter Weise (jedenfalls auch im Internet) zu veröffentlichen.

(6) Die BLT Wieselburg gilt als bestelltes Prüforgan gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991.

Stand vor dem 27.04.2017

In Kraft vom 01.04.2015 bis 27.04.2017

(1) Die Behörde hat auf Antrag Prüforgane zu bestellen, wenn die erforderliche technische Ausstattung und das notwendige sachkundige Personal zur Durchführung der Prüfung der im § 2 Abs. 1 aufgeführten Pflanzenschutzgeräte entsprechend der Prüfanleitung nach Anlage 2 vorhanden sind. Erforderlichenfalls hat die Bestellung eingeschränkt auf bestimmte Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen zu erfolgen. Eine Bestellung ermächtigt auch zur Prüfung der entsprechenden Pflanzenschutzgerätearten oder -klassen in (teil)stationärer bzw. schienengebundener Form im gesamten Landesgebiet. (Anm: LGBl.Nr. 32/2017)

(2) Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 bzw. ihres Umfangs ist von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller eine Bestätigung der Bundesanstalt für Landtechnik (BLT) Wieselburg beizubringen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein darf.

(3) Das gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 bestellte Prüforgan hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Bestellung waren, unverzüglich der Behörde anzuzeigen.

(4) Gemäß § 19 Abs. 2 zweiter Satz Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ist die Bestellung als Prüforgan von der Behörde zu widerrufen, wenn einer ordnungsgemäßen Prüftätigkeit entgegenstehende Mängel trotz Aufforderung binnen festzusetzender, angemessener Frist nicht behoben wurden. Gleiches gilt, wenn der Behörde nicht innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Ausstellung einer Bestätigung der BLT Wieselburg eine neue Bestätigung der BLT Wieselburg vorgelegt wird, die nicht älter als sechs Monate ist.

(5) Die Landesregierung hat über die in Oberösterreich bestellten Prüforgane ein Register zu führen und dieses in geeigneter Weise (jedenfalls auch im Internet) zu veröffentlichen.

(6) Die BLT Wieselburg gilt als bestelltes Prüforgan gemäß § 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991.

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