§ 73 LBedG (weggefallen)

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen.
  2. (2)Absatz 2Ein Grund im Sinne des Abs. 1 erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wennEin Grund im Sinne des Absatz eins, erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
    1. a)Litera ader Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich nicht geeignet erweist;
    3. c)Litera cder Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    4. d)Litera dder Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt;
    5. e)Litera eder Vertragsbedienstete die für die Erfüllung der mit seiner Planstelle verbundenen Aufgaben erforderliche Entscheidungsfähigkeit nicht mehr aufweist;
    6. f)Litera fes sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    7. g)Litera geine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht und eine Weiterverwendung des Vertragsbediensteten in einer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat;
    8. h)Litera hder Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
    9. i)Litera ider Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
§ 73 LBedG seit 17.11.2023 weggefallen.

Stand vor dem 17.11.2023

In Kraft vom 25.03.2023 bis 17.11.2023
  1. (1)Absatz einsEin Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen.
  2. (2)Absatz 2Ein Grund im Sinne des Abs. 1 erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wennEin Grund im Sinne des Absatz eins, erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
    1. a)Litera ader Vertragsbedienstete seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    2. b)Litera bder Vertragsbedienstete sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich nicht geeignet erweist;
    3. c)Litera cder Vertragsbedienstete den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    4. d)Litera dder Vertragsbedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Prüfung nicht rechtzeitig mit Erfolg ablegt;
    5. e)Litera eder Vertragsbedienstete die für die Erfüllung der mit seiner Planstelle verbundenen Aufgaben erforderliche Entscheidungsfähigkeit nicht mehr aufweist;
    6. f)Litera fes sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten des Vertragsbediensteten dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
    7. g)Litera geine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht und eine Weiterverwendung des Vertragsbediensteten in einer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem er das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat;
    8. h)Litera hder Vertragsbedienstete vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat;
    9. i)Litera ider Vertragsbedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat und einen Anspruch auf einen Ruhegenuss aus einem öffentlichen Dienstverhältnis hat oder mit Erfolg geltend machen kann.
§ 73 LBedG seit 17.11.2023 weggefallen.

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