§ 3 Oö. WFG 1993 § 3

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2013 bis 31.12.9999

Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:

1.

ZweckzuschüsseZuschüsse des Bundes;

2.

Haushaltsmittel des Landes;

3.

Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen nach dem Oö. WFG 1993, die nach dem 1. Jänner 1998 zugesichert wurden;

4.

Rückflüsse aus den gewährten Darlehen des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 59/2013)

Stand vor dem 31.07.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.07.2013

Die Förderungsmittel werden aufgebracht durch:

1.

ZweckzuschüsseZuschüsse des Bundes;

2.

Haushaltsmittel des Landes;

3.

Rückflüsse aus Förderungsmaßnahmen nach dem Oö. WFG 1993, die nach dem 1. Jänner 1998 zugesichert wurden;

4.

Rückflüsse aus den gewährten Darlehen des Oö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002, 59/2013)

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