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Leistungen der Gemeinde
(1) Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnungen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:
1. | Baugrundstücke preisgünstig den Förderungswerbern zur Verfügung stellen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen; | |||||||||
2. | Beiträge zu den Aufschließungskosten leisten; | |||||||||
3. | auf Anliegerleistungen verzichten, soweit dies nach der | |||||||||
4. | bei den Finanzierungskosten den Förderungswerbern Hilfestellungen gewähren. | |||||||||
Diese Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 102/1997) |
(3) Die Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
Leistungen der Gemeinde
(1) Die Gemeinden sollen - unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft - die Errichtung geförderter Wohnungen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:
1. | Baugrundstücke preisgünstig den Förderungswerbern zur Verfügung stellen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen; | |||||||||
2. | Beiträge zu den Aufschließungskosten leisten; | |||||||||
3. | auf Anliegerleistungen verzichten, soweit dies nach der | |||||||||
4. | bei den Finanzierungskosten den Förderungswerbern Hilfestellungen gewähren. | |||||||||
Diese Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 102/1997) |
(3) Die Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.