§ 78a LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Für Vertragsbedienstete, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind und in einer Krankenanstalt verwendet werden, gilt § 21 mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten ist. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.04.2017 bis 31.12.2020

Für Vertragsbedienstete, die Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind und in einer Krankenanstalt verwendet werden, gilt § 21 mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten ist. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.

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