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(1) Förderungsdarlehen können gewährt werden:
1. | in einem Hundertsatz der Gesamtbaukosten; | |||||||||
2. | in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche; | |||||||||
3. | in einem Pauschalbetrag. |
(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach der Art des Bauvorhabens und der Rechtsform der zu errichtenden Wohnungen unterschiedlich festgesetzt sowie von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, ferner vom Haushaltseinkommen, der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden. Bei Mietwohnungen dürfen jedoch das Darlehensausmaß nicht geringer und die Darlehensbedingungen für den Darlehensnehmer nicht ungünstiger sein als bei Wohnungen in anderer Rechtsform.
(3) Das Förderungsdarlehen ist entsprechend dem Etappenplan der Zusicherung oder dem tatsächlichen Baufortschritt auszuzahlen.
(4) In den Förderungsdarlehensverträgen ist durch Tilgungsplänesind Annuitätenpläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimmten Zeitabständen angehoben werden. Eine Änderung dieser TilgungspläneAnnuitätenpläne ist zulässig, wenn sich
1. | die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung, insbesondere die Höhe der Baukosten oder | |||||||||
2. | die Einkommens- und Familienverhältnisse des Wohnungsbenützers und der in seinem Haushalt lebenden Personen | |||||||||
wesentlich ändert. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 102/1997, 91/2021) |
(5) Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Wohnung verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil am Wohnungseigentum einzuverleiben. Sofern diesem Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Förderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
(6) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen verrechnungsseitig auf verschiedene Arten abwickeln, wenn im Ergebnis die Belastung des Förderungswerbers der des substituierten Förderungsdarlehens entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 59/2013)
(1) Förderungsdarlehen können gewährt werden:
1. | in einem Hundertsatz der Gesamtbaukosten; | |||||||||
2. | in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche; | |||||||||
3. | in einem Pauschalbetrag. |
(2) Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach der Art des Bauvorhabens und der Rechtsform der zu errichtenden Wohnungen unterschiedlich festgesetzt sowie von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, ferner vom Haushaltseinkommen, der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden. Bei Mietwohnungen dürfen jedoch das Darlehensausmaß nicht geringer und die Darlehensbedingungen für den Darlehensnehmer nicht ungünstiger sein als bei Wohnungen in anderer Rechtsform.
(3) Das Förderungsdarlehen ist entsprechend dem Etappenplan der Zusicherung oder dem tatsächlichen Baufortschritt auszuzahlen.
(4) In den Förderungsdarlehensverträgen ist durch Tilgungsplänesind Annuitätenpläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimmten Zeitabständen angehoben werden. Eine Änderung dieser TilgungspläneAnnuitätenpläne ist zulässig, wenn sich
1. | die allgemeine Einkommens- und Geldwertentwicklung, insbesondere die Höhe der Baukosten oder | |||||||||
2. | die Einkommens- und Familienverhältnisse des Wohnungsbenützers und der in seinem Haushalt lebenden Personen | |||||||||
wesentlich ändert. | ||||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 102/1997, 91/2021) |
(5) Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bei Wohnungseigentum ist für den auf die Baukosten der Wohnung verhältnismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das Pfandrecht auf den einzelnen Anteil am Wohnungseigentum einzuverleiben. Sofern diesem Pfandrecht andere Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegenschaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zugunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu lassen, diese Pfandrechte nach Tilgung der ihnen zugrunde liegenden Förderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
(6) Das Land Oberösterreich kann nach Maßgabe seiner finanziellen Erfordernisse das Förderungsdarlehen verrechnungsseitig auf verschiedene Arten abwickeln, wenn im Ergebnis die Belastung des Förderungswerbers der des substituierten Förderungsdarlehens entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 59/2013)