§ 93a Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse§ 93a Wr. Den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewährenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(2) Die Präventivfachkräfte haben dem Dienstgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen. Der Dienstgeber hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Dienstgeber auf Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu übermitteln.

(3) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren sind verpflichtet, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen

1.

wer als Sicherheitsfachkraft bzw. als Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird,

2.

welche Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen vom Zentrum betreut werden, und

3.

welche Einsatzzeit in diesen Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Präventivfachkräfte haben Aufzeichnungen über die geleistete Einsatzzeit und die nach diesem Gesetz durchgeführten Tätigkeiten zu führen, insbesondere auch über die von ihnen durchgeführten Besichtigungen und Untersuchungen sowie deren Ergebnisse§ 93a Wr. Den Organen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion ist auf Verlangen Einsicht in diese Unterlagen zu gewährenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(2) Die Präventivfachkräfte haben dem Dienstgeber jährlich einen zusammenfassenden Bericht über ihre Tätigkeit samt Vorschlägen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen vorzulegen. Der Dienstgeber hat diesen Bericht den Sicherheitsvertrauenspersonen zu übermitteln. Wenn keine Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind, ist dieser Bericht an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme durch die Dienstnehmer aufzulegen. Der Land- und Forstwirtschaftsinspektion hat der Dienstgeber auf Verlangen eine Ausfertigung dieses Berichtes zu übermitteln.

(3) Sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren sind verpflichtet, der Land- und Forstwirtschaftsinspektion auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen

1.

wer als Sicherheitsfachkraft bzw. als Arbeitsmediziner vom Zentrum beschäftigt wird,

2.

welche Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen vom Zentrum betreut werden, und

3.

welche Einsatzzeit in diesen Arbeitsstätten und auswärtigen Arbeitsstellen geleistet wird.

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