Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden und deren Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten. (Anm: LGBl. Nr. 82/2009, 91/2021)
(2) Die Gewährung der Annuitäten- oder Zinsenzuschüssedieser Zuschüsse, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung, insbesondere von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2021)
(1) Das Land kann für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden und deren Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Zuschüsse sowie Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten. (Anm: LGBl. Nr. 82/2009, 91/2021)
(2) Die Gewährung der Annuitäten- oder Zinsenzuschüssedieser Zuschüsse, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung, insbesondere von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden. (Anm: LGBl. Nr. 91/2021)