§ 16a Oö. WFG 1993 § 16a

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Land kann insbesondere für die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen, einmalige nicht rückzahlbare Bauzuschüsse leisten. (Anm: LGBl.Nr. 98/2017)

(2) Die Gewährung von Bauzuschüssen, ihre Art und Höhe können von der Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung, von der Art sowie dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen sowie vom Haushaltseinkommen unterschiedlich festgesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2017

(1) Das Land kann insbesondere für die Errichtung von Energiegewinnungsanlagen, die erneuerbare Energieträger nutzen, einmalige nicht rückzahlbare Bauzuschüsse leisten. (Anm: LGBl.Nr. 98/2017)

(2) Die Gewährung von Bauzuschüssen, ihre Art und Höhe können von der Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung, von der Art sowie dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen sowie vom Haushaltseinkommen unterschiedlich festgesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

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