§ 1 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Mindestgröße von Zimmern in Altenwohn- und Pflegeheimen (im folgenden kurz Einrichtungen genannt) hat

1.

bei Einbettzimmern 15 m2;

2.

bei Zweitbettzimmern 20 m2 und

3.

bei Mehrbettzimmern pro zusätzlichem Bett jeweils weitere 5 m2 zu betragen.

(2) Nebenräume, wie z§ 1 Bgld. BAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Sanitärräume, sind auf diese Fläche nicht anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
(1) Die Mindestgröße von Zimmern in Altenwohn- und Pflegeheimen (im folgenden kurz Einrichtungen genannt) hat

1.

bei Einbettzimmern 15 m2;

2.

bei Zweitbettzimmern 20 m2 und

3.

bei Mehrbettzimmern pro zusätzlichem Bett jeweils weitere 5 m2 zu betragen.

(2) Nebenräume, wie z§ 1 Bgld. BAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Sanitärräume, sind auf diese Fläche nicht anzurechnen.

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