§ 20 Oö. WFG 1993 § 20

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.1997 bis 31.12.9999
§ 20

Beiträge

Das Land kann Förderungswerbern für Vorhaben gemäß § 18 Z. 1 einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge gewähren. Die Höhe der Beiträge kann nach Art und Umfang des Vorhabens unterschiedlich festgesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

Stand vor dem 12.09.1997

In Kraft vom 05.02.1993 bis 12.09.1997
§ 20

Beiträge

Das Land kann Förderungswerbern für Vorhaben gemäß § 18 Z. 1 einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge gewähren. Die Höhe der Beiträge kann nach Art und Umfang des Vorhabens unterschiedlich festgesetzt werden.

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

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