§ 4 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Jede Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m2 Nutzfläche aufweisen§ 4 Bgld. In Einrichtungen mit mehr als 20 Heimbewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m2 je Heimbewohner zur Verfügung stehenAPV seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Abs. 1 sind Speiseräume, in sachlich begründeten Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, anzurechnen. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden dabei nicht berücksichtigt.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
(1) Jede Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m2 Nutzfläche aufweisen§ 4 Bgld. In Einrichtungen mit mehr als 20 Heimbewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m2 je Heimbewohner zur Verfügung stehenAPV seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Abs. 1 sind Speiseräume, in sachlich begründeten Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, anzurechnen. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden dabei nicht berücksichtigt.

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