§ 5 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Jede Einrichtung hat pro jeweils vier Einrichtungsbewohner eine rollstuhlgerechte Dusche sowie ein rollstuhlgerechtes WC vorzusehen§ 5 Bgld. Diese sind den einzelnen Zimmern räumlich derart zuzuordnen, daß eine problemlose Benutzung durch die Einrichtungsbewohner gewährleistet istAPV seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Jede Einrichtung muß die für die zweckentsprechende Betreuung der Heimbewohner erforderliche Anzahl von Badezimmern aufweisen. Diese sind mit unterfahrbaren pneumatischen Badewannen oder mit Badeliftern auszustatten. Badewannen haben jedenfalls von zwei Längs- und einer Stirnseite zugänglich zu sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
(1) Jede Einrichtung hat pro jeweils vier Einrichtungsbewohner eine rollstuhlgerechte Dusche sowie ein rollstuhlgerechtes WC vorzusehen§ 5 Bgld. Diese sind den einzelnen Zimmern räumlich derart zuzuordnen, daß eine problemlose Benutzung durch die Einrichtungsbewohner gewährleistet istAPV seit 31.12.2019 weggefallen.

(2) Jede Einrichtung muß die für die zweckentsprechende Betreuung der Heimbewohner erforderliche Anzahl von Badezimmern aufweisen. Diese sind mit unterfahrbaren pneumatischen Badewannen oder mit Badeliftern auszustatten. Badewannen haben jedenfalls von zwei Längs- und einer Stirnseite zugänglich zu sein.

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