Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Jede Einrichtung muß die für die zweckentsprechende Betreuung der Heimbewohner erforderliche Anzahl von Badezimmern aufweisen. Diese sind mit unterfahrbaren pneumatischen Badewannen oder mit Badeliftern auszustatten. Badewannen haben jedenfalls von zwei Längs- und einer Stirnseite zugänglich zu sein.
(2) Jede Einrichtung muß die für die zweckentsprechende Betreuung der Heimbewohner erforderliche Anzahl von Badezimmern aufweisen. Diese sind mit unterfahrbaren pneumatischen Badewannen oder mit Badeliftern auszustatten. Badewannen haben jedenfalls von zwei Längs- und einer Stirnseite zugänglich zu sein.