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(1a) Werden Förderungen nach Abs. 1 gewährt, gelten die in der Verordnung gemäß § 33 Abs. 1 Z 11 festgesetzten Einkommensgrenzen nicht bei einem Eigentumserwerb durch einen Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 54/2014LGBl.Nr. 91/2021)
(2) Eine Förderung nach Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, eingetragenen Partnern, früheren eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjekts oder im Rahmen der Abwicklung von Erbangelegenheiten handelt. (Anm. LGBl.Nr. 54/2012)
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)
(1a) Werden Förderungen nach Abs. 1 gewährt, gelten die in der Verordnung gemäß § 33 Abs. 1 Z 11 festgesetzten Einkommensgrenzen nicht bei einem Eigentumserwerb durch einen Verwandten in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder. Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 54/2014LGBl.Nr. 91/2021)
(2) Eine Förderung nach Abs. 1 ist nicht zulässig, wenn es sich um einen Kauf zwischen Ehegatten, geschiedenen Ehegatten, eingetragenen Partnern, früheren eingetragenen Partnern, Lebensgefährten, Verwandten in gerader Linie, Miteigentümern eines Kaufobjekts oder im Rahmen der Abwicklung von Erbangelegenheiten handelt. (Anm. LGBl.Nr. 54/2012)
(Anm: LGBl. Nr. 86/2002)