§ 16 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind§ 16 Bgld.

(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen bettlägrige Bewohner transportiert werden können APV seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit umfassenden, festen Handläufen zu versehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
(1) Flure, die von Heimbewohnern benutzt werden, dürfen innerhalb eines Geschosses keine oder nur solche Stufen haben, die zusammen mit einer geeigneten Rampe angeordnet sind§ 16 Bgld.

(2) In Pflegeheimen und Pflegeabteilungen müssen die Flure zu den Pflegeplätzen so bemessen sein, daß auf ihnen bettlägrige Bewohner transportiert werden können APV seit 31.12.2019 weggefallen.

(3) Flure und Treppen sind an beiden Seiten mit umfassenden, festen Handläufen zu versehen.

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