§ 17 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Pflegeheimen, die, einschließlich des Erdgeschoßes, über mehr als zwei Etagen verfügen, müssen mit einem Lift, der zum Transport der betreuten Personen geeignet ist, ausgestattet sein§ 17 Bgld. APV seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
Pflegeheimen, die, einschließlich des Erdgeschoßes, über mehr als zwei Etagen verfügen, müssen mit einem Lift, der zum Transport der betreuten Personen geeignet ist, ausgestattet sein§ 17 Bgld. APV seit 31.12.2019 weggefallen.

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