§ 26 Oö. WFG 1993

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Für Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildeten Formulare zu verwenden; ein Ansuchen gilt erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt sind. (Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

(2) Das Einkommen ist nachzuweisen:

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des EinkommensteuerbescheidesEinkommensteuerbescheids über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften alternativ auch durch Vorlage eines Lohnzettels für das letzte veranlagteabgelaufene Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden,Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) bzw. aus einem Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) zusätzlich durch Vorlage eines Jahresausgleichsbescheides oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahreiner, auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids erstellten, Bestätigung der legitimierten steuerlichen Vertretung über die Summe der Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres. Sind in den Einkünften Freibeträge gemäß § 24 Abs. 4 bzw. § 31 Abs. 3 EStG 1988 enthalten, so sind diese der Höhe nach nachzuweisen (Einkommensteuererklärung etc.);

3.

bei LandwirtenEinkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht zur Einkommensteuer veranlagtnach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des letzten land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertbescheides.zuletzt ergangenen Einheitswertbescheids;

4.

bei steuerfreien Bezügen gemäß § 2 Z 11 lit. d durch Bescheid bzw. einer Bestätigung der auszahlenden Stelle;

5.

bei ausländischen Einkünften ist die Höhe der Einkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsunterlage, in der die Ermittlung der Höhe der Einnahmen sowie der Werbungskosten nach österreichischem Recht dargestellt ist, nachzuweisen.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(3) Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Wenn es zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig ist, kann bei der Errichtungs-, der Sanierungs- und der KaufförderungSanierungsförderung das EinkommenHaushaltseinkommen der letzten drei Kalenderjahre oder bei Personen, die eine Alterspension beziehen, auch das Haushaltseinkommen des aktuellen Kalenderjahres nachgewiesen werden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2014, 98/2017, 91/2021)

(4) Für die Gewährung einer Wohnbeihilfe kann in Ausnahmefällen das zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle EinkommenHaushaltseinkommen zur Berechnung herangezogen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig ist. Wenn es sich dabei um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 EStG) oder aus einem Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) handelt, kann ein von einer legitimierten steuerlichen Vertretung erstelltes Gutachten über die erwartbaren Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen vorgelegt werden, wobei nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ein, von einer steuerlichen Vertretung bestätigter, Nachweis über einen einjährigen Durchrechnungszeitraum vorzulegen ist. Jede Änderung des Haushaltseinkommens ist unverzüglich zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2014LGBl.Nr. 91/2021, 98/2017)

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

Stand vor dem 07.09.2021

In Kraft vom 01.01.2018 bis 07.09.2021

(1) Für Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildeten Formulare zu verwenden; ein Ansuchen gilt erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beim Amt der Oö. Landesregierung eingelangt sind. (Anm: LGBl. Nr. 86/2002)

(2) Das Einkommen ist nachzuweisen:

1.

bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des EinkommensteuerbescheidesEinkommensteuerbescheids über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften alternativ auch durch Vorlage eines Lohnzettels für das letzte veranlagteabgelaufene Kalenderjahr;

2.

bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden,Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG 1988) bzw. aus einem Gewerbebetrieb (§ 23 EStG 1988) zusätzlich durch Vorlage eines Jahresausgleichsbescheides oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahreiner, auf Grundlage des Einkommensteuerbescheids erstellten, Bestätigung der legitimierten steuerlichen Vertretung über die Summe der Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen des zuletzt veranlagten Kalenderjahres. Sind in den Einkünften Freibeträge gemäß § 24 Abs. 4 bzw. § 31 Abs. 3 EStG 1988 enthalten, so sind diese der Höhe nach nachzuweisen (Einkommensteuererklärung etc.);

3.

bei LandwirtenEinkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nicht zur Einkommensteuer veranlagtnach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des letzten land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertbescheides.zuletzt ergangenen Einheitswertbescheids;

4.

bei steuerfreien Bezügen gemäß § 2 Z 11 lit. d durch Bescheid bzw. einer Bestätigung der auszahlenden Stelle;

5.

bei ausländischen Einkünften ist die Höhe der Einkünfte unter Hinweis auf eine Berechnungsunterlage, in der die Ermittlung der Höhe der Einnahmen sowie der Werbungskosten nach österreichischem Recht dargestellt ist, nachzuweisen.

(Anm: LGBl.Nr. 91/2021)

(3) Zur Prüfung des Einkommens können weitere Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden. Wenn es zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig ist, kann bei der Errichtungs-, der Sanierungs- und der KaufförderungSanierungsförderung das EinkommenHaushaltseinkommen der letzten drei Kalenderjahre oder bei Personen, die eine Alterspension beziehen, auch das Haushaltseinkommen des aktuellen Kalenderjahres nachgewiesen werden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2014, 98/2017, 91/2021)

(4) Für die Gewährung einer Wohnbeihilfe kann in Ausnahmefällen das zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuelle EinkommenHaushaltseinkommen zur Berechnung herangezogen werden, wenn dies zur Erfassung der tatsächlichen Einkommensverhältnisse notwendig ist. Wenn es sich dabei um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (§ 22 EStG) oder aus einem Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) handelt, kann ein von einer legitimierten steuerlichen Vertretung erstelltes Gutachten über die erwartbaren Privatentnahmen sowie Gewinnausschüttungen vorgelegt werden, wobei nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheids ein, von einer steuerlichen Vertretung bestätigter, Nachweis über einen einjährigen Durchrechnungszeitraum vorzulegen ist. Jede Änderung des Haushaltseinkommens ist unverzüglich zu melden. (Anm: LGBl.Nr. 54/2014LGBl.Nr. 91/2021, 98/2017)

(Anm: LGBl. Nr. 102/1997)

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