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(2) Der Heimleitung obliegen die wirtschaftlichen Belange sowie Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung der EinrichtungBgld. Die Pflegedienstleitung (fachliche Leitung) ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten, die mit der Betreuung der Heimbewohner verbunden sindAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Die Pflegedienstleitung ist durch diplomiertes Pflegepersonal wahrzunehmen. Ab 30 Heimbewohnern ist dabei die Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal erforderlich.
(2) Der Heimleitung obliegen die wirtschaftlichen Belange sowie Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung der EinrichtungBgld. Die Pflegedienstleitung (fachliche Leitung) ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten, die mit der Betreuung der Heimbewohner verbunden sindAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Die Pflegedienstleitung ist durch diplomiertes Pflegepersonal wahrzunehmen. Ab 30 Heimbewohnern ist dabei die Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal erforderlich.