§ 22 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Im Rahmen der pflegerischen Betreuung der Heimbewohner dürfen, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 § 22 letzter Satz, ausschließlich Gesundheits- und Krankenpflegefachpersonal und ausgebildete Pflegehelfer/innen verwendet werden.

(2) Der Heimleitung obliegen die wirtschaftlichen Belange sowie Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung der EinrichtungBgld. Die Pflegedienstleitung (fachliche Leitung) ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten, die mit der Betreuung der Heimbewohner verbunden sindAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Die Pflegedienstleitung ist durch diplomiertes Pflegepersonal wahrzunehmen. Ab 30 Heimbewohnern ist dabei die Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal erforderlich.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
(1) Im Rahmen der pflegerischen Betreuung der Heimbewohner dürfen, mit Ausnahme der Bestimmungen des § 23 Abs. 1 § 22 letzter Satz, ausschließlich Gesundheits- und Krankenpflegefachpersonal und ausgebildete Pflegehelfer/innen verwendet werden.

(2) Der Heimleitung obliegen die wirtschaftlichen Belange sowie Angelegenheiten der allgemeinen Verwaltung der EinrichtungBgld. Die Pflegedienstleitung (fachliche Leitung) ist zuständig für sämtliche Angelegenheiten, die mit der Betreuung der Heimbewohner verbunden sindAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Die Pflegedienstleitung ist durch diplomiertes Pflegepersonal wahrzunehmen. Ab 30 Heimbewohnern ist dabei die Sonderausbildung für leitendes Krankenpflegepersonal erforderlich.

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