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(2) In Pflegeheimen ist durch die fachliche Leitung der Einrichtung die Anwesenheit diplomierter Pflegepersonen nach Bedarf festzulegen. Ist die ständige Anwesenheit einer diplomierten Pflegeperson nicht gegeben, so hat zumindest ein/e Pflegehelfer/in Dienst zu versehen.
(3) In Altenwohn- und Pflegeheimen muß die durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgende Vertretung der fachlichen Leitung (insbesondere im Hinblick auf Urlaub, Krankenstände, etc.) gewährleistet sein.
(2) In Pflegeheimen ist durch die fachliche Leitung der Einrichtung die Anwesenheit diplomierter Pflegepersonen nach Bedarf festzulegen. Ist die ständige Anwesenheit einer diplomierten Pflegeperson nicht gegeben, so hat zumindest ein/e Pflegehelfer/in Dienst zu versehen.
(3) In Altenwohn- und Pflegeheimen muß die durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgende Vertretung der fachlichen Leitung (insbesondere im Hinblick auf Urlaub, Krankenstände, etc.) gewährleistet sein.