§ 23 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) In Altenwohnheimen ist die ständige Anwesenheit zumindest einer Pflegeperson mit der Qualifikation eines Pflegehelfers (einer Pflegehelferin) erforderlich§ 23 Bgld. Falls Insulinpflichtige untergebracht sind, muß die Zusatzschulung “Diabetes/Insulin” gemäß § 25 ff der Pflegehelfer-Verordnung, BGBl. Nr. 175/1991, gegeben seinAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Einrichtungen, bei denen die bewilligte Bettenanzahl 15 Betten nicht übersteigt, kann mit Zustimmung der fachlichen Leitung der Einrichtung der Nacht- und Wochenenddienst unter der Voraussetzung, daß keine Personen untergebracht sind, die einer periodischen Pflegeleistung bedürfen (z. B. insulinpflichtige Diabetiker) auch durch Personen, die die Ausbildung zum Heimhelfer absolviert haben, ausgeübt werden.

(2) In Pflegeheimen ist durch die fachliche Leitung der Einrichtung die Anwesenheit diplomierter Pflegepersonen nach Bedarf festzulegen. Ist die ständige Anwesenheit einer diplomierten Pflegeperson nicht gegeben, so hat zumindest ein/e Pflegehelfer/in Dienst zu versehen.

(3) In Altenwohn- und Pflegeheimen muß die durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgende Vertretung der fachlichen Leitung (insbesondere im Hinblick auf Urlaub, Krankenstände, etc.) gewährleistet sein.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
(1) In Altenwohnheimen ist die ständige Anwesenheit zumindest einer Pflegeperson mit der Qualifikation eines Pflegehelfers (einer Pflegehelferin) erforderlich§ 23 Bgld. Falls Insulinpflichtige untergebracht sind, muß die Zusatzschulung “Diabetes/Insulin” gemäß § 25 ff der Pflegehelfer-Verordnung, BGBl. Nr. 175/1991, gegeben seinAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Bei Einrichtungen, bei denen die bewilligte Bettenanzahl 15 Betten nicht übersteigt, kann mit Zustimmung der fachlichen Leitung der Einrichtung der Nacht- und Wochenenddienst unter der Voraussetzung, daß keine Personen untergebracht sind, die einer periodischen Pflegeleistung bedürfen (z. B. insulinpflichtige Diabetiker) auch durch Personen, die die Ausbildung zum Heimhelfer absolviert haben, ausgeübt werden.

(2) In Pflegeheimen ist durch die fachliche Leitung der Einrichtung die Anwesenheit diplomierter Pflegepersonen nach Bedarf festzulegen. Ist die ständige Anwesenheit einer diplomierten Pflegeperson nicht gegeben, so hat zumindest ein/e Pflegehelfer/in Dienst zu versehen.

(3) In Altenwohn- und Pflegeheimen muß die durch fachlich qualifizierte Personen zu erfolgende Vertretung der fachlichen Leitung (insbesondere im Hinblick auf Urlaub, Krankenstände, etc.) gewährleistet sein.

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