§ 24 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Ausnahmen betreffend die Qualifikation der fachlichen Leitung der Einrichtung dürfen im Rahmen des jeweiligen Bewilligungsbescheides bewilligt werden, falls die Abdeckung der personellen Notwendigkeit durch Angehörige anderer qualifizierter Gesundheitsberufe (z§ 24 Bgld. BAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Ärzte, Hebammen, etc.) gegeben ist, wobei eine solche Ausnahme nur bei Einrichtungen, die nicht mehr als 15 Heimbewohner betreuen und in denen ein besonderer Pflegebedarf nicht vorliegt - allenfalls unter Setzung entsprechender Auflagen - bewilligt werden kann.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
Ausnahmen betreffend die Qualifikation der fachlichen Leitung der Einrichtung dürfen im Rahmen des jeweiligen Bewilligungsbescheides bewilligt werden, falls die Abdeckung der personellen Notwendigkeit durch Angehörige anderer qualifizierter Gesundheitsberufe (z§ 24 Bgld. BAPV seit 31.12.2019 weggefallen. Ärzte, Hebammen, etc.) gegeben ist, wobei eine solche Ausnahme nur bei Einrichtungen, die nicht mehr als 15 Heimbewohner betreuen und in denen ein besonderer Pflegebedarf nicht vorliegt - allenfalls unter Setzung entsprechender Auflagen - bewilligt werden kann.

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