§ 81b LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Bedienstete, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 abgegeben haben, sind nach § 40 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.

(2) Mit Wirksamkeit der Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 35. Für die Einstufung ist abweichend vom § 35 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 der für den Bediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 erster Satz ist bei Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2007 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Bedienstete zum 1. Jänner 2007 nach § 40 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Bediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. Jänner 2007 erfolgte Verwendungsänderungen ist § 40 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.

(4) Mit Wirksamkeit der Erklärung nach § 81a Abs. 2 wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, übergeführt. Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegt worden.

(5) Für die Überführung von Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b abgegeben haben, gelten Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz. Für die Einstufung sind unter der Annahme, dass sich die Entlohnung des Bediensteten bereits seit dem Beginn des Dienstverhältnisses nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 bestimmt hat, der Vorrückungsstichtag nach § 37 Abs. 2 sowie nachfolgende Anpassungen der Einstufung nach § 40 Abs. 3 erster Satz maßgeblich. Zu diesem Zweck ist der Bedienstete entsprechend seiner Verwendung zum Beginn des Dienstverhältnisses fiktiv einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und ausgehend davon in die zum damaligen Zeitpunkt zutreffende Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe einzustufen. Auf Verwendungsänderungen nach diesem Zeitpunkt ist § 40 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit den §§ 41, 41a, 41b und 42 anzuwenden.

(6) Bei Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b lit. a bis zum Ablauf des 31. Dezember 20152017 abgegeben haben, ist das Monatsentgelt abweichend von Abs. 2 erster Satz rückwirkend ab dem 1. Jänner 2015 aufgrund der sich für diesen Zeitraum nach Abs. 5 dritter Satz ergebenden Einstufung neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Bedienstete, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b lit. b bis zum Ablauf des 31. Dezember 20172019 abgegeben haben.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2015

(1) Bedienstete, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 abgegeben haben, sind nach § 40 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.

(2) Mit Wirksamkeit der Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 35. Für die Einstufung ist abweichend vom § 35 Abs. 4 und § 37 Abs. 2 der für den Bediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.

(3) Abweichend vom Abs. 2 erster Satz ist bei Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 1 und 2 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2007 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Bedienstete zum 1. Jänner 2007 nach § 40 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Bediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach dem 1. Jänner 2007 erfolgte Verwendungsänderungen ist § 40 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.

(4) Mit Wirksamkeit der Erklärung nach § 81a Abs. 2 wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis zum Land Tirol, auf das dieses Gesetz anzuwenden ist, übergeführt. Die im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zurückgelegte Dienstzeit ist für Ansprüche, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, so zu behandeln, als wäre sie im privatrechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegt worden.

(5) Für die Überführung von Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b abgegeben haben, gelten Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz. Für die Einstufung sind unter der Annahme, dass sich die Entlohnung des Bediensteten bereits seit dem Beginn des Dienstverhältnisses nach dem 3. Abschnitt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 188/2014 bestimmt hat, der Vorrückungsstichtag nach § 37 Abs. 2 sowie nachfolgende Anpassungen der Einstufung nach § 40 Abs. 3 erster Satz maßgeblich. Zu diesem Zweck ist der Bedienstete entsprechend seiner Verwendung zum Beginn des Dienstverhältnisses fiktiv einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und ausgehend davon in die zum damaligen Zeitpunkt zutreffende Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe einzustufen. Auf Verwendungsänderungen nach diesem Zeitpunkt ist § 40 Abs. 3 erster Satz in Verbindung mit den §§ 41, 41a, 41b und 42 anzuwenden.

(6) Bei Bediensteten, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b lit. a bis zum Ablauf des 31. Dezember 20152017 abgegeben haben, ist das Monatsentgelt abweichend von Abs. 2 erster Satz rückwirkend ab dem 1. Jänner 2015 aufgrund der sich für diesen Zeitraum nach Abs. 5 dritter Satz ergebenden Einstufung neu zu berechnen und eine allfällige Differenz zum nächstmöglichen Termin (§ 46 Abs. 1) auszuzahlen. Dies gilt sinngemäß für Bedienstete, die eine Erklärung nach § 81a Abs. 4b lit. b bis zum Ablauf des 31. Dezember 20172019 abgegeben haben.

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