§ 25 Bgld. APV (weggefallen)

Burgenländische Altenwohn- und Pflegeheimverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Das Verhältnis zwischen Pflegebedürftigen und der Anzahl und der Qualifikation des Pflegepersonals wird wie folgt festgelegt:

1.

Personalbedarf:

a)

Tagdienst =

belegte Betten x Pflegeminuten x Wochenfaktor (= 6,3)

--------------------------------------------------------------------

Wochenarbeitszeit in Minuten minus 20 % Arbeitsausfall

b)

Nachtdienst =

Anzahl der Nachtdienste x Arbeitsstunden

Arbeitstage pro Woche

----------------------------------------------------------------------

Wochenarbeitszeit in Stunden minus 20 % Arbeitsausfall

2.

Mindestanzahl an Pflegeminuten pro Tag:

2.1.

Bewohner, die keinen Anspruch auf Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen haben:

0 Minuten

2.2.

Bewohner, die Anspruch auf Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen haben:

a)

Selbständige/nur Grundversorgung: 20 Minuten

b)

Bewohner mit geringem Pflegeaufwand: 40 Minuten

c)

Pflegeabhängige: 80 Minuten

3.

In Altenwohnheimen, bei denen die überwiegende nächtliche Anwesenheit des zumindest als Heimhelfer ausgebildeten Heimbetreibers oder seiner ebenfalls zumindest als Heimhelfer ausgebildeter Angehörigen gewährleistet ist und in denen nicht mehr als 15 Personen betreut werden, hat bei der Berechnung des Personalschlüssels der Nachtdienst in einem Ausmaß von acht Stunden außer Betracht zu bleiben.

4.

Das Verhältnis zwischen diplomiertem Personal und Pflegehelfern hat sich in Heimen mit überwiegend pflegeintensiven Patienten dem Verhältnis 50 % : 50 % weitestgehend anzunähern.

§ 25 Bgld. APV seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 13.08.1998 bis 31.12.2019
Das Verhältnis zwischen Pflegebedürftigen und der Anzahl und der Qualifikation des Pflegepersonals wird wie folgt festgelegt:

1.

Personalbedarf:

a)

Tagdienst =

belegte Betten x Pflegeminuten x Wochenfaktor (= 6,3)

--------------------------------------------------------------------

Wochenarbeitszeit in Minuten minus 20 % Arbeitsausfall

b)

Nachtdienst =

Anzahl der Nachtdienste x Arbeitsstunden

Arbeitstage pro Woche

----------------------------------------------------------------------

Wochenarbeitszeit in Stunden minus 20 % Arbeitsausfall

2.

Mindestanzahl an Pflegeminuten pro Tag:

2.1.

Bewohner, die keinen Anspruch auf Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen haben:

0 Minuten

2.2.

Bewohner, die Anspruch auf Pflegegeld nach den Pflegegeldgesetzen haben:

a)

Selbständige/nur Grundversorgung: 20 Minuten

b)

Bewohner mit geringem Pflegeaufwand: 40 Minuten

c)

Pflegeabhängige: 80 Minuten

3.

In Altenwohnheimen, bei denen die überwiegende nächtliche Anwesenheit des zumindest als Heimhelfer ausgebildeten Heimbetreibers oder seiner ebenfalls zumindest als Heimhelfer ausgebildeter Angehörigen gewährleistet ist und in denen nicht mehr als 15 Personen betreut werden, hat bei der Berechnung des Personalschlüssels der Nachtdienst in einem Ausmaß von acht Stunden außer Betracht zu bleiben.

4.

Das Verhältnis zwischen diplomiertem Personal und Pflegehelfern hat sich in Heimen mit überwiegend pflegeintensiven Patienten dem Verhältnis 50 % : 50 % weitestgehend anzunähern.

§ 25 Bgld. APV seit 31.12.2019 weggefallen.

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