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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren gemäß § 96 Abs. 2 Z 1§ 96a , 3, 4, 9 und 11 beschäftigt werden.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß AbsWr. 2 fälltLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.
(2) Stillende Mütter dürfen keinesfalls mit Arbeiten oder in Arbeitsverfahren gemäß § 96 Abs. 2 Z 1§ 96a , 3, 4, 9 und 11 beschäftigt werden.
(3) Im Zweifelsfall entscheidet die Land- und Forstwirtschaftsinspektion, ob eine Arbeit unter ein Verbot gemäß AbsWr. 2 fälltLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(4) Die Dienstnehmerin hat dem Dienstgeber mitzuteilen, wenn sie nicht mehr stillt.