§ 34 Oö. WFG 1993 § 34

Oö. Wohnbauförderungsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999
§ 34

Übergangsbestimmungen

(1) Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 oder des Wohnhaussanierungsgesetzes erteilt wurde, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Auf Bauvorhaben, denen die Zusicherungen nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984 und des Wohnhaussanierungsgesetzes sowie des Wohnungsverbesserungsgesetzes erteilt wurden, sind die Kündigungs- und Einstellungsgründe gemäß § 29 und im Falle von Eigentumsübertragungen einer geförderten Wohnung oder eines geförderten Eigenheimes bzw. bei einer Neuzuweisung einer geförderten Mietwohnung der Einkommensbegriff gemäß § 2 Z. 11 und die Bestimmungen des § 2 Z. 13 und des § 7 Abs. 1 Z. 2 anzuwenden.

(3) § 28 Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Darlehen, die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 oder der als Landesgesetz geltenden Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984 sowie des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtskräftigen Bescheide, mit denen Wohnbeihilfe gewährt wird, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(5) Das Land Oberösterreich kann für das Jahr 1990 die Haushaltsmittel gemäß § 3 Z. 1 in einem Ausmaß zur Verfügung stellen, wie sie im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das Verwaltungsjahr 1990 in der Wohnbauförderung und der Wohnhaussanierung vorgesehen sind. Für das Jahr 1991 sind diese Beträge um insgesamt 70 Mio. Schilling zu erhöhen.

(6) Für das Jahr 1999 wird - abweichend vom § 3 Z. 1 - das Ausmaß der Haushaltsmittel des Landes im Voranschlag des Landes für das Haushaltsjahr 1999 festgelegt. (Anm: LGBl. Nr. 12/1999)

(7) Für das Jahr 2000 wird - abweichend vom § 3 Z. 1 - das Ausmaß der Haushaltsmittel des Landes im Voranschlag des Landes für das Haushaltsjahr 2000 festgelegt. (Anm: LGBl. Nr. 18/2000)

(8) Für das Jahr 2001 wird - abweichend vom § 3 Z. 1 - das Ausmaß der Haushaltsmittel des Landes im Voranschlag des Landes für das Haushaltsjahr 2001 festgelegt. (Anm: LGBl. Nr. 7/2001)

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 16.02.2001 bis 31.12.2002
§ 34

Übergangsbestimmungen

(1) Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 oder des Wohnhaussanierungsgesetzes erteilt wurde, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.

(2) Auf Bauvorhaben, denen die Zusicherungen nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984 und des Wohnhaussanierungsgesetzes sowie des Wohnungsverbesserungsgesetzes erteilt wurden, sind die Kündigungs- und Einstellungsgründe gemäß § 29 und im Falle von Eigentumsübertragungen einer geförderten Wohnung oder eines geförderten Eigenheimes bzw. bei einer Neuzuweisung einer geförderten Mietwohnung der Einkommensbegriff gemäß § 2 Z. 11 und die Bestimmungen des § 2 Z. 13 und des § 7 Abs. 1 Z. 2 anzuwenden.

(3) § 28 Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Darlehen, die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 oder der als Landesgesetz geltenden Bestimmungen der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984 sowie des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtskräftigen Bescheide, mit denen Wohnbeihilfe gewährt wird, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.

(5) Das Land Oberösterreich kann für das Jahr 1990 die Haushaltsmittel gemäß § 3 Z. 1 in einem Ausmaß zur Verfügung stellen, wie sie im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das Verwaltungsjahr 1990 in der Wohnbauförderung und der Wohnhaussanierung vorgesehen sind. Für das Jahr 1991 sind diese Beträge um insgesamt 70 Mio. Schilling zu erhöhen.

(6) Für das Jahr 1999 wird - abweichend vom § 3 Z. 1 - das Ausmaß der Haushaltsmittel des Landes im Voranschlag des Landes für das Haushaltsjahr 1999 festgelegt. (Anm: LGBl. Nr. 12/1999)

(7) Für das Jahr 2000 wird - abweichend vom § 3 Z. 1 - das Ausmaß der Haushaltsmittel des Landes im Voranschlag des Landes für das Haushaltsjahr 2000 festgelegt. (Anm: LGBl. Nr. 18/2000)

(8) Für das Jahr 2001 wird - abweichend vom § 3 Z. 1 - das Ausmaß der Haushaltsmittel des Landes im Voranschlag des Landes für das Haushaltsjahr 2001 festgelegt. (Anm: LGBl. Nr. 7/2001)

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