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(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und an den ihnen nach § 94 § 98 zustehenden freien Tagen nicht beschäftigt werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§§ 57 und 58) nicht herangezogen werdenWr. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässigLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Für jugendliche werdende und stillende Mütter darf die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.
(2) Werdende und stillende Mütter dürfen an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und an den ihnen nach § 94 § 98 zustehenden freien Tagen nicht beschäftigt werden.
(3) Werdende und stillende Mütter dürfen zu Überstundenarbeiten (§§ 57 und 58) nicht herangezogen werdenWr. Jede Beschäftigung über acht Stunden täglich ist unzulässigLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen. Für jugendliche werdende und stillende Mütter darf die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten.