§ 82d LBedG

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999

Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 4543. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.03.2001 bis 31.12.2011

Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, ist § 55 Abs. 1, 5 und 6 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 4543. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.

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