§ 1 I-VBG (weggefallen)

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs§ 1 I-VBG seit 31.08.2023 weggefallen. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;

b)

das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;

c)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;

d)

Personen, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck verwendet werden und für deren Dienstverhältnis eine besondere Dienstordnung gilt;

e)

Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte;

f)

Konsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;

g)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;

h)

Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;

i)

Musikschullehrer an der Musikschule Innsbruck.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.08.2023
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Abs§ 1 I-VBG seit 31.08.2023 weggefallen. 2 nichts anderes bestimmt ist, für alle Bediensteten, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen (Vertragsbedienstete).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für:

a)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Theaterarbeitsgesetz gilt;

b)

das technische Personal und das Verwaltungspersonal des Tiroler Landestheaters;

c)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Hausbesorgergesetz gilt;

d)

Personen, die beim Tiroler Symphonieorchester Innsbruck verwendet werden und für deren Dienstverhältnis eine besondere Dienstordnung gilt;

e)

Lehrlinge, Praktikanten und Ferialarbeitskräfte;

f)

Konsiliarärzte, Konsiliartierärzte, Epidemieärzte nach § 27 des Epidemiegesetzes 1950 sowie zur selbständigen Ausübung des Berufes nach § 31 des Ärztegesetzes 1998 berechtigte Ärzte, die befristet auf die Dauer von Journaldiensten oder von sonstigen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere von amtsärztlichen Tätigkeiten, angestellt werden;

g)

Personen, für deren Dienstverhältnis das Gutsangestelltengesetz gilt;

h)

Personen, für die das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz gilt;

i)

Musikschullehrer an der Musikschule Innsbruck.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Personen, für deren Dienstverhältnis das Landarbeitsgesetz 2021 gilt, sowie für Personen, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Stadt Innsbruck beschäftigt sind; für letztere gelten die Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 2021 mit Ausnahme der Abschnitte 13, 14, 17 bis 21, 23 und 24 sinngemäß.

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