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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 104c Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 104d Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmtWr.
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(2) Gibt das Gericht der Klage des Dienstgebers in einem Rechtsstreit nach § 104c Abs. 3 statt oder der Klage der Dienstnehmerin nach § 104d Abs. 2 nicht statt, kann die Dienstnehmerin binnen einer Woche nach Zugang des Urteils dem Dienstgeber bekannt geben, dass sie Karenz längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nimmtWr.