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Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 14 Abs. 2, § 78, § 94 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 94 Abs. 4 und 14.
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz sinngemäß anzuwenden: § 14 Abs. 2, § 78, § 94 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 94 Abs. 4 und 14.