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(2) Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,
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(3) Unabhängig von Vorschriften im Sinne des Abs§ 107a Wr. 2 kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion im Einzelfall die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten mit Bescheid untersagen oder von Bedingungen abhängig machenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht fallweise bei den im ersten Satz genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 179/1999, erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(6) Ergibt die Beurteilung gemäß § 74 Abs. 5 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 179/1999, stattfindet.
(7) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.
(2) Die Beschäftigung Jugendlicher mit Arbeiten,
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(3) Unabhängig von Vorschriften im Sinne des Abs§ 107a Wr. 2 kann die Land- und Forstwirtschaftsinspektion im Einzelfall die Beschäftigung Jugendlicher mit gefährlichen Arbeiten mit Bescheid untersagen oder von Bedingungen abhängig machenLAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(4) Jugendliche, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nicht zu Akkordarbeiten, akkordähnlichen Arbeiten, leistungsbezogenen Prämienarbeiten und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann, herangezogen werden. Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr dürfen zu Ausbildungszwecken unter Aufsicht fallweise bei den im ersten Satz genannten Tätigkeiten mitarbeiten, jedoch darf sich ihre Entlohnung nicht nach ihrer erbrachten Leistung richten.
(5) Der Dienstgeber ist verpflichtet, den Jugendlichen die für die Durchführung der Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 179/1999, erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
(6) Ergibt die Beurteilung gemäß § 74 Abs. 5 eine Gefahr für die Sicherheit des Jugendlichen, so hat der Dienstgeber unbeschadet der Regelungen über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz dafür Sorge zu tragen, dass in jährlichen Abständen eine Untersuchung gemäß § 132a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 179/1999, stattfindet.
(7) Außerhalb des Betriebes dürfen Jugendliche nicht zur Beförderung höherer Geld- oder Sachwerte unter eigener Verantwortung herangezogen werden.