§ 107b Wr. LAO 1990 (weggefallen)

Wiener Landarbeitsordnung 1990

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2022 bis 31.12.9999
(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten§ 107b Wr.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(3) Dienstgebern kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer unter- sagt werden, wenn sie wegen Übertretung von Vor- schriften betreffend den Schutz von Jugendlichen bestraft wurden.

Stand vor dem 10.11.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 10.11.2022
(1) Körperliche Züchtigung oder erhebliche wörtliche Beleidigung sind verboten§ 107b Wr.

(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.

(3) Dienstgebern kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer unter- sagt werden, wenn sie wegen Übertretung von Vor- schriften betreffend den Schutz von Jugendlichen bestraft wurden.

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