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(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(3) Dienstgebern kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer unter- sagt werden, wenn sie wegen Übertretung von Vor- schriften betreffend den Schutz von Jugendlichen bestraft wurden.
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden LAO 1990 seit 10.11.2022 weggefallen.
(3) Dienstgebern kann auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder auf Dauer unter- sagt werden, wenn sie wegen Übertretung von Vor- schriften betreffend den Schutz von Jugendlichen bestraft wurden.