§ 17 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2024

Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung versetzt, dienstzugeteilt oder vorübergehend auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihm zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, verwendet werden. Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.12.2024

Der Vertragsbedienstete kann, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, ohne seine Zustimmung versetzt, dienstzugeteilt oder vorübergehend auch zu anderen Aufgaben als zu solchen, die zu dem ihm zugewiesenen Pflichtenkreis gehören, verwendet werden. Bei einer Versetzung oder Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Vertragsbediensteten zu berücksichtigen und eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

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